Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 hat. G.___ verfügt als Verfasser der Beschwerden für die C.___ AG und nun auch als Verfasser der Beschwerde für die A.___ AG über sehr genaue Fallkenntnisse. Angesichts dessen und im Lichte der genannten Umstände kann die vorliegende Beschwerde nicht anders denn als obstruktiv und mutwillig bezeichnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.