Die Beschwerde wurde zwar bereits am 4. Juli 2022 erhoben, während die Betreibung erst am 12. Juli 2022 gelöscht wurde. Die Beschwerdeführerin hätte aber nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen hat sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022 eine Stellungnahme eingereicht, worin sie weitere Ausführungen machte und ihren Beschwerdewillen bekräftigte. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 hat.