2. 2.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Wie das Betreibungsamt korrekt darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin unterzeichnenden G.___ um den alleinigen Verwaltungsrat und Aktionär der A.___ AG und der Schuldnerin, der C._