Die Beschwerdeführerin sei daran gar nicht beteiligt. Sie habe kein schutzwürdiges Interesse an irgendwelchen Feststellungen. 6. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, da ihr Rechtsvertreter in den Ferien geweilt habe, habe sie erst danach mit ihm Kontakt aufnehmen können. Man habe die gemeinsame Besprechung in der aktuellen Sache auf Ende der nächsten Woche vereinbaren können. Es werde deshalb hiermit um eine Fristerstreckung bis 15. Oktober 2022 ersucht. Bei dieser Angelegenheit, die an sich äusserst wichtig sei, handle es sich um keine Angelegenheit, welche einem Zeitdruck unterliege.