_ AG habe gegen die Verfügung betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben. Da sich die Verwertungskosten mittlerweile auf über CHF 10'000.00 bezifferten und sich gegen Ende Juni doch noch eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe, habe das Betreibungsamt - auch aus Kostengründen zu Gunsten der C.___ AG - auf die sofortige Publikation der zweiten Versteigerung in den öffentlichen Medien verzichtet. In der Folge sei es dann tatsächlich gelungen, die in Betreibung gesetzte Summe entgegen zu nehmen und an den betreibenden Grundpfandgläubiger zu überweisen.