ausdrücklich nicht einverstanden gewesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das Betreibungsamt am 14. Juni 2022 die Aufhebung des Zuschlages von Grundstück GB [...] Nr. [...] an die C.___ AG verfügt. Es sei somit der Rechtszustand vor der ursprünglichen Versteigerung wiederhergestellt worden (BSK SchKG 1-Markus Häusermann / Corina lngold-Berger, Art. 143 N 1 Sa). Die C.___ AG habe gegen die Verfügung betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben.