Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG) nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden. Die Beschwerdeführerin könne damit gar kein schützenswertes Interesse an irgendwelchen Feststellungen und Betreibungshandlungen haben, die die C.___ AG resp. das Grundstück GB [...] Nr. [...] beträfen. Es fehle ihr damit an der nötigen Aktivlegitimation. Sodann sei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 Folgendes festzuhalten: Am […] 2022 sei die Liegenschaft GB Grenchen Nr. [...] öffentlich versteigert worden.