Zudem sei sie zu büssen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 zugelassen worden. Ihre weitere Forderung in der Höhe von CHF 118'350.00 sei hingegen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen die nämliche Verfügung kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG) nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden.