Keine einzige seiner Beschwerden sei gutgeheissen worden. Da es infolge vollständiger Bezahlung der Betreibung an der Aktivlegitimation der C.___ AG nun mittlerweile fehle, versuche G.___ durch seine andere, im Verfahren involvierte Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) mittels Ausschöpfung von Rechtsmitteln ein nutzloses Ergebnis zu erzielen. Dies sei geradezu ein Musterfall einer bös- und mutwilligen Beschwerdeführung. Die Beschwerdeführerin habe gar kein Rechtsschutzinteresse, sondern führe einmal mehr Beschwerde, um das Verfahren zu verzögern. Für die der Rechtspflege dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzukommen. Zudem sei sie zu büssen.