20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sei der Beschwerdeführerin wegen bös- und mutwilliger Beschwerdeführung die Übernahme sämtlicher Gerichtsgebühren und Auslagen aufzuerlegen. Sie sei zudem mit der Maximalgebühr von CHF 1'500.00 zu büssen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, für die Beschwerdeführerin zeichne einzig der alleinige Verwaltungsrat und Aktionär G.___ mit Einzelunterschrift. G.___ sei auch alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär der Schuldnerin C.___ AG, in deren Namen er im nämlichen Betreibungsverfahren insgesamt 11 Beschwerden an das Solothurnische Obergericht (6) und an das Bundesgericht (5) geführt habe. Keine einzige seiner Beschwerden sei gutgeheissen worden.