Dies habe rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor allem kurzfristige Lösung zu finden. Zudem sei zu beachten, dass die gesetzliche Zahlungsfrist ohnehin durch die Feiertage verkürzt worden sei, nicht nur wegen des fehlenden Tages, sondern vor allem auch, weil die Parteien diese Zeit auch genutzt hätten, um Ferien zu machen unter Ausnutzung der möglichen «Brückentage». Jedenfalls habe die betreibende und die die Verwertung verlangende Partei B.___ die Zahlung per Saldo aller Ansprüche angenommen.