Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___, der verlängerten Zahlungsfrist zugestimmt. Dass es länger gedauert habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass die Aufsichtsbehörde SchKG die frühere Beschwerde der C.___ AG wegen der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses aus unverständlichen Gründen nicht geschützt habe. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, nach dem erhaltenen Zuschlag mit der Partei B.___ eine einvernehmliche Lösung zu suchen und zu finden. Dies habe rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor allem kurzfristige Lösung zu finden.