eingetragene Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt. Das Betreibungsamt habe die Verfügung vom 14. Juni 2022 von Amtes wegen und/oder auf Begehren von Beteiligten aufzuheben, weil sich alle Beteiligten bezüglich des Verfahrens und insbesondere wegen der Bezahlung bzw. Verrechnung des Kaufpreises einvernehmlich geeinigt hätten, was dem Betreibungsamt bekannt sei (falls Nachweis erwünscht, bitte vom BA Grenchen einen Amtsbericht einholen), sodass die Zahlungsfrist von 10 Tagen unerheblich geworden sei, weshalb weder die Aufhebung des Zuschlages, noch eine nochmalige Versteigerung erforderlich seien. 4.