{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-53_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162532&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9ed6fb2bbd5fde8e4fe340fdfb82f029"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.08.2022 SCBES.2022.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 14. 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Die Beschwerdeführerin hat demnach kein aktuelles rechtliches Interesse an einem Beschwerdeentscheid. Wie das Betreibungsamt sodann weiter ausgeführt hat, sind einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten zu Lasten der C.___ AG offen. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich aber nicht aktivlegitimiert.\nSomit ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Infolge des fehlenden Rechtsschutzinteresses bzw. der fehlenden Aktivlegitimation sind die Verfahrensanträge auf Zeugenbefragung und Fristerstreckung abzuweisen.\n2.\n2.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n2.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG).\nWie das Betreibungsamt korrekt darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei dem im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin unterzeichnenden G.___ um den alleinigen Verwaltungsrat und Aktionär der A.___ AG und der Schuldnerin, der C.___ AG. G.___ erhob bei der Aufsichtsbehörde namens der C.___ AG bereits sechs Beschwerdeverfahren in teilweise mutwilliger Manier. Mit Urteil SCBES.2022.44 vom 23. Juni 2022 wurden der C.___ AG denn auch die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt.\nWie vorstehend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtliches Interesse an einem Beschwerdeentscheid. Die Beschwerde wurde zwar bereits am 4. Juli 2022 erhoben, während die Betreibung erst am 12. Juli 2022 gelöscht wurde. Die Beschwerdeführerin hätte aber nach Löschung der Betreibung am 12. Juli 2022 und Abschluss des Verfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Stattdessen hat sie am 19. Juli 2022 eine Beschwerdeergänzung und am 18. August 2022 eine Stellungnahme eingereicht, worin sie weitere Ausführungen machte und ihren Beschwerdewillen bekräftigte. Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargelegt, welches Interesse sie an einer Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 hat. G.___ verfügt als Verfasser der Beschwerden für die C.___ AG und nun auch als Verfasser der Beschwerde für die A.___ AG über sehr genaue Fallkenntnisse. Angesichts dessen und im Lichte der genannten Umstände kann die vorliegende Beschwerde nicht anders denn als obstruktiv und mutwillig bezeichnet werden. Demnach sind der Beschwerdeführerin aufgrund der mutwilligen Beschwerdeführung die Prozesskosten von CHF 1'000.00 aufzuerlegen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2. Die Beschwerdeführerin hat wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.\n3. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die übrigen Parteien.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. Februar 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_711/2022)."}