{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-53_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162532&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9ed6fb2bbd5fde8e4fe340fdfb82f029"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.08.2022 SCBES.2022.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 14. 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Da es infolge vollständiger Bezahlung der Betreibung an der Aktivlegitimation der C.___ AG nun mittlerweile fehle, versuche G.___ durch seine andere, im Verfahren involvierte Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) mittels Ausschöpfung von Rechtsmitteln ein nutzloses Ergebnis zu erzielen. Dies sei geradezu ein Musterfall einer bös- und mutwilligen Beschwerdeführung. Die Beschwerdeführerin habe gar kein Rechtsschutzinteresse, sondern führe einmal mehr Beschwerde, um das Verfahren zu verzögern. Für die der Rechtspflege dadurch entstandenen Kosten habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzukommen. Zudem sei sie zu büssen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss Lastenverzeichnis als Grundpfandgläubigerin für ihre ungekündigte Forderung gegen die C.___ AG mit einer Summe von CHF 284'000.00 zugelassen worden. Ihre weitere Forderung in der Höhe von CHF 118'350.00 sei hingegen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe gegen die nämliche Verfügung kein Rechtsmittel erhoben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Schuldnerin (C.___ AG) nicht betrieben und es sei, wie sie selber schreibe, offenbar zwischenzeitlich eine anderweitige Lösung mit verschiedenen Parteien gefunden worden. Die Beschwerdeführerin könne damit gar kein schützenswertes Interesse an irgendwelchen Feststellungen und Betreibungshandlungen haben, die die C.___ AG resp. das Grundstück GB [...] Nr. [...] beträfen. Es fehle ihr damit an der nötigen Aktivlegitimation. Sodann sei zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2022 Folgendes festzuhalten: Am […] 2022 sei die Liegenschaft GB Grenchen Nr. [...] öffentlich versteigert worden. Die bisherige Schuldnerin und Eigentümerin C.___ habe die Liegenschaft zum Preis von 3,2 Mio. Franken ersteigert. Es sei der Ersteigerin in der Folge aber nicht gelungen, die Steigerungsbedingungen zu erfüllen. Weder sei die Zahlung über 3,2 Mio. Franken beim Betreibungsamt eingegangen, noch hätten Verrechnungserklärungen sämtlicher Grundpfandgläubiger beigebracht werden können. Mit einer Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 21. Juni 2022 sei der betreibende Grundpfandgläubiger B.___ (Vertreterin Dr. Sabine Burkhalter) ausdrücklich nicht einverstanden gewesen. Gestützt auf diesen Sachverhalt habe das Betreibungsamt am 14. Juni 2022 die Aufhebung des Zuschlages von Grundstück GB [...] Nr. [...] an die C.___ AG verfügt. Es sei somit der Rechtszustand vor der ursprünglichen Versteigerung wiederhergestellt worden (BSK SchKG 1-Markus Häusermann / Corina lngold-Berger, Art. 143 N 1 Sa). Die C.___ AG habe gegen die Verfügung betreffend Aufhebung des Zuschlags kein Rechtsmittel erhoben. Da sich die Verwertungskosten mittlerweile auf über CHF 10'000.00 bezifferten und sich gegen Ende Juni doch noch eine einvernehmliche Lösung abgezeichnet habe, habe das Betreibungsamt - auch aus Kostengründen zu Gunsten der C.___ AG - auf die sofortige Publikation der zweiten Versteigerung in den öffentlichen Medien verzichtet. In der Folge sei es dann tatsächlich gelungen, die in Betreibung gesetzte Summe entgegen zu nehmen und an den betreibenden Grundpfandgläubiger zu überweisen. Am 12. Juli 2022 habe die nämliche Betreibung als bezahlt im Betreibungsregister gelöscht und das ganze Verfahren abgeschlossen werden können. Offen sei einzig noch die Abrechnung der Betreibungs- und Verwertungskosten, für die die C.___ AG bereits Sicherheit geleistet habe. Die Beschwerdegegnerin werde zu gegebener Zeit auch diese Schlussabrechnung erstellen und nach deren Rechtskraft der C.___ AG den Überschuss rückerstatten. Die Beschwerdeführerin sei daran gar nicht beteiligt. Sie habe kein schutzwürdiges Interesse an irgendwelchen Feststellungen.\n6. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, da ihr Rechtsvertreter in den Ferien geweilt habe, habe sie erst danach mit ihm Kontakt aufnehmen können. Man habe die gemeinsame Besprechung in der aktuellen Sache auf Ende der nächsten Woche vereinbaren können. Es werde deshalb hiermit um eine Fristerstreckung bis 15. Oktober 2022 ersucht. Bei dieser Angelegenheit, die an sich äusserst wichtig sei, handle es sich um keine Angelegenheit, welche einem Zeitdruck unterliege. Das Hauptverfahren sei abgeschlossen, alles sei bezahlt, die Finanzierung sei neu geordnet, die Grundpfänder seien geregelt. Es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass schnellstens gehandelt werde, es gebe auch niemanden, der ein berechtigtes Interesse haben könne, dass dem Rechtsbegehren nicht entsprochen werde.\n"}