{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-08-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-53_2022-08-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162532&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9ed6fb2bbd5fde8e4fe340fdfb82f029"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.08.2022 SCBES.2022.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 14. 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Die C.___ AG habe keine Erklärung sämtlicher Gläubiger i.S. von Ziffer 6.4. der Steigerungsbedingungen beigebracht, wonach eine anderweitige, vollständige Befriedigung der Gläubiger erzielt worden wäre. Zudem hätten nicht sämtliche Gläubiger einer Fristverlängerung i.S. Art. 63 VZG zugestimmt.\n3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt die A.___ AG bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung vom 14. Juni 2022. Zur Begründung führt sie aus, sie sei als eine im Grundbuch der Stadt [...] auf dem Grundstück Parz. Nr. [...] eingetragene Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt. Das Betreibungsamt habe die Verfügung vom 14. Juni 2022 von Amtes wegen und/oder auf Begehren von Beteiligten aufzuheben, weil sich alle Beteiligten bezüglich des Verfahrens und insbesondere wegen der Bezahlung bzw. Verrechnung des Kaufpreises einvernehmlich geeinigt hätten, was dem Betreibungsamt bekannt sei (falls Nachweis erwünscht, bitte vom BA Grenchen einen Amtsbericht einholen), sodass die Zahlungsfrist von 10 Tagen unerheblich geworden sei, weshalb weder die Aufhebung des Zuschlages, noch eine nochmalige Versteigerung erforderlich seien.\n4. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein, worin sie geltend macht, sie habe von der Bank (der zuständige Mitarbeiter sei zuvor in den Ferien gewesen) die Belastungsanzeigen erhalten (einerseits Gläubiger B.___, anderseits Gläubiger A.___ AG, bezahlt an D.___). Die weiteren Zahlungen an die E.___ Bank und an die C.___ AG seien verrechnet worden. Das Betreibungsamt Grenchen habe davon Kenntnis. Zudem hätten diese Gläubiger, inkl. A.___ AG und D.___, der verlängerten Zahlungsfrist zugestimmt. Dass es länger gedauert habe, sei nur darauf zurückzuführen, dass die Aufsichtsbehörde SchKG die frühere Beschwerde der C.___ AG wegen der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses aus unverständlichen Gründen nicht geschützt habe. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, nach dem erhaltenen Zuschlag mit der Partei B.___ eine einvernehmliche Lösung zu suchen und zu finden. Dies habe rund CHF 50'000.00 mehr gekostet, weil es ohne diese «Goodwillzulage» nicht gelungen wäre, im Interesse aller Beteiligten eine einvernehmliche und vor allem kurzfristige Lösung zu finden. Zudem sei zu beachten, dass die gesetzliche Zahlungsfrist ohnehin durch die Feiertage verkürzt worden sei, nicht nur wegen des fehlenden Tages, sondern vor allem auch, weil die Parteien diese Zeit auch genutzt hätten, um Ferien zu machen unter Ausnutzung der möglichen «Brückentage». Jedenfalls habe die betreibende und die die Verwertung verlangende Partei B.___ die Zahlung per Saldo aller Ansprüche angenommen. Sie habe zur Sicherheit der Beteiligten, auch des BA Grenchen, das Verwertungsbegehren zurückgezogen. Damit sei der Zuschlag zum Tragen gekommen, dessen Aufhebung sei folglich aufzuheben. Zum Beweis dieser Ausführungen seien das BA Grenchen, Hr. F.___, und die Partei B.___ (B.___ und/oder Frau RA Sabine Burkhalter) als Zeugen zu befragen.\n5. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2022 stellt das Betreibungsamt die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG sei der Beschwerdeführerin wegen bös- und mutwilliger Beschwerdeführung"}