Dabei wurde der Drittanspruch von [...] vermerkt. Auch dieses Vorgehen des Betreibungsamtes ist korrekt. Auch wenn in einem früheren Verfahren dieser Drittanspruch nicht bestritten wurde, sind die festgestellten Vermögenswerte in jeder neuen Pfändung wieder aufzuführen. Denn jede Betreibung und jede Pfändung hat ihr eigenes Schicksal. Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass ein neuer Betreibungsgläubiger den Drittanspruch bestreitet. Nach den vorliegenden Akten war das hier allerdings nicht der Fall. Damit kommt der Erwähnung des Autos keine Bedeutung mehr zu. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.