Das Betreibungsamt äussert sich in seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von Überbelastung ausgegangen werden. Falls bei einer künftigen Pfändung das bewegliche Vermögen nicht mehr zur Deckung der betriebenen Forderungen ausreichen sollte, müsste diese Frage im Hinblick auf eine allfällige Pfändung der Liegenschaften abgeklärt werden (Art. 95 Abs. 2 SchKG). 8. Das Auto ([...]) wurde beim Pfändungsvollzug unter den weiteren Vermögenswerten aufgeführt. Dabei wurde der Drittanspruch von [...] vermerkt.