Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen. Von einer Anpassung der Existenzminimumsberechnung kann daher abgesehen werden. Daran besteht jedenfalls in der vorliegenden Betreibung kein praktisches Interesse. 7. Das Betreibungsamt äussert sich in seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von Überbelastung ausgegangen werden.