Ohnehin setzt die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...] (Gemeindesteuern der Einwohnergemeinde [...] der Jahre 2019 und 2020) über einen Gesamtbetrag einschliesslich Zahlungsbefehlskosten von total CHF 909.30 fort (Vernehmlassungsbeilagen 4.1 und 4.2). Mit der Pfändung des Arbeitslohns bei der [...] AG sind diese Betreibungsforderungen in kurzer Zeit gedeckt. Mit dem Lohnabzug der CHF 446.00 im Monat Juni 2022 sind diese schon rund zur Hälfte bezahlt (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022). Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen.