Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass sein gesamtes dort erzieltes Einkommen gepfändet wird. Da der Schuldner vorgibt, aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 3’039.00 zu erzielen, welches er zur Deckung seines Existenzminimums braucht, wäre es wohl wenig erfolgversprechend, dem Beschwerdeführer selbst eine Lohnpfändung anzuzeigen und von ihm eine Ablieferung seines Lohnes zu verlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Lohnforderung gegenüber seinem Arbeitgeber, also einem Dritten gepfändet hat. Ohnehin setzt die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...]