Der Beschwerdeführer moniert weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin fehlen. Er gibt allerdings nicht an, wie hoch diese Einnahmen waren. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass er aus dem Mietanteil seiner früheren Partnerin einen Gewinn hat erzielen wollen. Die von ihm nicht in Frage gestellten Hypothekarzinse belaufen sich auf CHF 828.00. Die Hälfte davon sind CHF 414.00, die ihm als Einnahmen fehlen würden. Selbst wenn man von höheren fehlenden Mieteinnahmen ausginge, könnte der Beschwerdeführer dies beim festgestellten monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00 verkraften. Mit diesem Einkommen kann er sein Existenzminimum bei weitem decken.