Auch der Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden Ausgaben von CHF 60’841.00. Wie das Betreibungsamt zutreffend feststellt, entspricht dies einem monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00. 5. Das Betreibungsamt hat ein Existenzminimum von CHF 1’966.00 ermittelt. Berücksichtigt man nun, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Konkubinat lebt, erhöht sich dieses Existenzminimum beim Grundbetrag um CHF 350.00 und beim Mietzins um CHF 414.00, insgesamt also um CHF 764.00 auf CHF 2'730.00. Der Beschwerdeführer moniert weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin fehlen.