Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend. Denn für die Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers ist die Aufteilung zwischen landwirtschaftlichen Einkommen und betriebsfremden Einnahmen bedeutungslos. Somit ist von einem Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 auszugehen. Dass ihm dieses Einkommen effektiv zur Verfügung stand, zeigen die unter der Position Eigenkapital aufgeführten Privatbezüge von insgesamt CHF 60’840.85. Auch der Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden Ausgaben von CHF 60’841.00.