Dies gilt insbesondere auch für die Zahlung von CHF 17’500.00, die eine einmalige güterrechtliche Ausgleichszahlung war (Beilage 3 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Diese Zahlung wiegt die Aarebeiträge von CHF 14’242.00 auf (Beilage 7 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung), sofern es sich dabei ebenfalls um einen ausserordentlichen betrieblichen Aufwand gehandelt haben sollte. 4. Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell immer noch ein Jahreseinkommen erzielt, wie es im Jahresabschluss 2020 festgestellt wird. Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend.