Mit dem ausbezahlten Geld habe er Scheidungsunterhalt geleistet. Somit werde das zusätzliche Einkommen (Gewinnausschüttung) zur Schuldentilgung eingesetzt, sei es für Unterhalt, Krankenkassen, Aarebeiträge, Reparaturen der Traktoren. 3.3 Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was gegen ein Abstellen auf den Jahresabschluss 2020 sprechen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass von der Milchgenossenschaft dieses Jahr keine Gewinnausschüttung erfolgen werde.