Schliesslich wurde der Abschluss vom Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges Jahresergebnis hingewiesen hätte. Den Buchhaltungsabschluss des Geschäftsjahres 2021 hat er hingegen bis heute nicht vorgelegt, obwohl derjenige des Jahres 2020 bereits von Ende März 2021 datiert. Es kann deshalb den Jahresabschluss 2020 abgestellt werden. 3.2 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses. So bringt er vor, er habe von der Milchgenossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 eine Gewinnausschüttung erhalten.