Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1 SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dieser Abschluss ein besonders negatives oder ein besonders positives Geschäftsergebnis ausweist. Auch im Kommentar seiner Treuhandfirma zum Buchhaltungsabschluss finden sich keine diesbezüglichen Bemerkungen (Beilage 6 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Schliesslich wurde der Abschluss vom Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges Jahresergebnis hingewiesen hätte.