Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften. Unter dem Strich resultiere somit eine pfändbare Einkommensquote. 3.1 Das Betreibungsamt stützt seinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabschluss 2020 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1 SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann.