2. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen habe er mit seinem Betrieb im Jahr 2020 ein landwirtschaftliches Einkommen von CHF 3’039.62 und ein Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 generiert. Dem Gesamteinkommen stünden Privatbezüge und betriebsfremde Ausgaben vom CHF 60'840.85 gegenüber. Dies entspreche monatlichen privaten Ausgaben von CHF 5’070.07. Dieser Betrag liege weit über dem Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer zustehe. Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften.