Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden. Sie gehörten zum landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 3’039.00. Diese Einnahmen seien nicht relevant bzw. Bestandteil der Buchhaltung und damit des landwirtschaftlichen Einkommens. Weiter rügt er, das Fahrzeug ([...]) sei wieder aufgeführt, obwohl es in einem früheren Fall […] zugesprochen worden sei. 2. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei.