II. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe nicht mehr im Konkubinat, sondern ab dem 1. Mai 2022 alleine. Er beansprucht deshalb anstatt dem Betrag von CHF 850.00 den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1’200.00 sowie die Berücksichtigung des ganzen Hypothekarzinses von CHF 828.00 anstatt nur des halben Anteils. Er habe höhere Strom- und Wasserkosten als in der Buchhaltung angegeben sei. Die buchhalterischen Strom- und Wasserkosten würden sich auf den Betrieb und nicht auf seine private Wohnung beziehen. Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden.