Das Betreibungsamt ersuchte am 7. Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner Vernehmlassung. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung sei per sofort rückgängig zu machen und das Geld (CHF 446.50) sei per sofort auf sein Konto zurückzuüberweisen. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2022 abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.