Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...]. 2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den folgenden Antrag: Der Entscheid Berechnung des Existenzminimums vom 22.6.2022 sei Aufzuheben, bez. neu zu Berechnen mit den korrekten Zahlen, die Lohnpfändung sei als unrichtig zu deklarieren und zurückzuziehen. 3. Das Betreibungsamt ersuchte am 7. Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner Vernehmlassung.