I. 1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen berechnete am 15. Juni 2022 das Existenzminimum vom A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’966.00 übersteigenden Betrag seines Nettoeinkommens. Am 22. Juni 2022 zeigte das Betreibungsamt dem Arbeitgeber von A.___, der [...] AG, an, es sei von seinem Verdienst der das monatliche Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigende Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].