{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-51_2022-07-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162189&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b396564d8d6fc95ebea8dce3e7f10813"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:43", "Checksum": "877287f0671298c094ac9cc8e6f3638c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n4. Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell immer noch ein Jahreseinkommen erzielt, wie es im Jahresabschluss 2020 festgestellt wird. Dabei ist das Gesamteinkommen massgebend. Denn für die Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers ist die Aufteilung zwischen landwirtschaftlichen Einkommen und betriebsfremden Einnahmen bedeutungslos. Somit ist von einem Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 auszugehen. Dass ihm dieses Einkommen effektiv zur Verfügung stand, zeigen die unter der Position Eigenkapital aufgeführten Privatbezüge von insgesamt CHF 60’840.85. Auch der Kommentar der Treuhandgesellschaft des Beschwerdeführers zum Buchhaltungsabschluss 2020 erwähnt diese Privatbezüge und betriebsfremden Ausgaben von CHF 60’841.00. Wie das Betreibungsamt zutreffend feststellt, entspricht dies einem monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00.\n5. Das Betreibungsamt hat ein Existenzminimum von CHF 1’966.00 ermittelt. Berücksichtigt man nun, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Konkubinat lebt, erhöht sich dieses Existenzminimum beim Grundbetrag um CHF 350.00 und beim Mietzins um CHF 414.00, insgesamt also um CHF 764.00 auf CHF 2'730.00. Der Beschwerdeführer moniert weiter, seit dem 1. Mai 2022 würden ihm die Mieteinnahmen seiner Expartnerin fehlen. Er gibt allerdings nicht an, wie hoch diese Einnahmen waren. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass er aus dem Mietanteil seiner früheren Partnerin einen Gewinn hat erzielen wollen. Die von ihm nicht in Frage gestellten Hypothekarzinse belaufen sich auf CHF 828.00. Die Hälfte davon sind CHF 414.00, die ihm als Einnahmen fehlen würden. Selbst wenn man von höheren fehlenden Mieteinnahmen ausginge, könnte der Beschwerdeführer dies beim festgestellten monatlichen Einkommen von CHF 5’070.00 verkraften. Mit diesem Einkommen kann er sein Existenzminimum bei weitem decken. Teilweise hat er mit diesem Einkommen unmittelbar Bedarfspositionen, die wie die Krankenkassenprämien zu seinem Existenzminimum gehören, bezahlt. Teilweise hat er sein Einkommen aber auch für Auslagen verwendet, die wie die Steuern nicht zum Existenzminimum gehören. Bei einer Lohnpfändung ist indessen nur dasjenige Einkommen des Schuldners geschützt, das für die Deckung des Notbedarfs benötigt wird. Für andere Verwendungen kann der geschützte Einkommensteil nicht eingesetzt werden.\n6. Schliesslich beanstandet der Schuldner, dass die Lohnpfändung gegenüber seinem Arbeitgeber denjenigen Betrag betrifft, welcher sein Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigt. Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass sein gesamtes dort erzieltes Einkommen gepfändet wird. Da der Schuldner vorgibt, aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 3’039.00 zu erzielen, welches er zur Deckung seines Existenzminimums braucht, wäre es wohl wenig erfolgversprechend, dem Beschwerdeführer selbst eine Lohnpfändung anzuzeigen und von ihm eine Ablieferung seines Lohnes zu verlangen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Lohnforderung gegenüber seinem Arbeitgeber, also einem Dritten gepfändet hat. Ohnehin setzt die vorliegende Lohnpfändung die Betreibungen Nr. [...] und [...] (Gemeindesteuern der Einwohnergemeinde [...] der Jahre 2019 und 2020) über einen Gesamtbetrag einschliesslich Zahlungsbefehlskosten von total CHF 909.30 fort (Vernehmlassungsbeilagen 4.1 und 4.2). Mit der Pfändung des Arbeitslohns bei der [...] AG sind diese Betreibungsforderungen in kurzer Zeit gedeckt. Mit dem Lohnabzug der CHF 446.00 im Monat Juni 2022 sind diese schon rund zur Hälfte bezahlt (Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022). Mit der vorliegenden Lohnpfändung wird somit keineswegs in den Notbedarf des Beschwerdeführers eingegriffen. Von einer Anpassung der Existenzminimumsberechnung kann daher abgesehen werden. Daran besteht jedenfalls in der vorliegenden Betreibung kein praktisches Interesse.\n7. Das Betreibungsamt äussert sich in seiner Vernehmlassung weiter zur Erneuerung der Hypothek durch den Beschwerdeführer und führt dazu unter Hinweis auf die Belastungsgrenze nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) aus, es könne nicht mehr von Überbelastung ausgegangen werden. Falls bei einer künftigen Pfändung das bewegliche Vermögen nicht mehr zur Deckung der betriebenen Forderungen ausreichen sollte, müsste diese Frage im Hinblick auf eine allfällige Pfändung der Liegenschaften abgeklärt werden (Art. 95 Abs. 2 SchKG).\n8. Das Auto ([...]) wurde beim Pfändungsvollzug unter den weiteren Vermögenswerten aufgeführt. Dabei wurde der Drittanspruch von [...] vermerkt. Auch dieses Vorgehen des Betreibungsamtes ist korrekt. Auch wenn in einem früheren Verfahren dieser Drittanspruch nicht bestritten wurde, sind die festgestellten Vermögenswerte in jeder neuen Pfändung wieder aufzuführen. Denn jede Betreibung und jede Pfändung hat ihr eigenes Schicksal. Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass ein neuer Betreibungsgläubiger den Drittanspruch bestreitet. Nach den vorliegenden Akten war das hier allerdings nicht der Fall. Damit kommt der Erwähnung des Autos keine Bedeutung mehr zu.\n9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}