{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-51_2022-07-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162189&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b396564d8d6fc95ebea8dce3e7f10813"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:43", "Checksum": "877287f0671298c094ac9cc8e6f3638c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe nicht mehr im Konkubinat, sondern ab dem 1. Mai 2022 alleine. Er beansprucht deshalb anstatt dem Betrag von CHF 850.00 den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1’200.00 sowie die Berücksichtigung des ganzen Hypothekarzinses von CHF 828.00 anstatt nur des halben Anteils. Er habe höhere Strom- und Wasserkosten als in der Buchhaltung angegeben sei. Die buchhalterischen Strom- und Wasserkosten würden sich auf den Betrieb und nicht auf seine private Wohnung beziehen. Die Einnahmen aus Mietzins, Pachtzins und aus der Pferdepension könnten nicht einfach als Einkommen gerechnet werden. Sie gehörten zum landwirtschaftlichen Einkommen von CHF 3’039.00. Diese Einnahmen seien nicht relevant bzw. Bestandteil der Buchhaltung und damit des landwirtschaftlichen Einkommens. Weiter rügt er, das Fahrzeug ([...]) sei wieder aufgeführt, obwohl es in einem früheren Fall […] zugesprochen worden sei.\n2. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbender Landwirt sei. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen habe er mit seinem Betrieb im Jahr 2020 ein landwirtschaftliches Einkommen von CHF 3’039.62 und ein Gesamteinkommen von CHF 59’037.82 generiert. Dem Gesamteinkommen stünden Privatbezüge und betriebsfremde Ausgaben vom CHF 60'840.85 gegenüber. Dies entspreche monatlichen privaten Ausgaben von CHF 5’070.07. Dieser Betrag liege weit über dem Existenzminimum, welches dem Beschwerdeführer zustehe. Zudem seien darin Steuern enthalten, die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürften. Unter dem Strich resultiere somit eine pfändbare Einkommensquote.\n3.1 Das Betreibungsamt stützt seinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Jahresabschluss 2020 (Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, dass bei der Ermittlung seiner finanziellen Verhältnisse und damit der pfändbaren Quote nach Art. 93 Abs. 1 SchKG auf diesen Abschluss abgestellt werden kann. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass dieser Abschluss ein besonders negatives oder ein besonders positives Geschäftsergebnis ausweist. Auch im Kommentar seiner Treuhandfirma zum Buchhaltungsabschluss finden sich keine diesbezüglichen Bemerkungen (Beilage 6 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Schliesslich wurde der Abschluss vom Beschwerdeführer selbst eingereicht, ohne dass er auf ein besonders günstiges Jahresergebnis hingewiesen hätte. Den Buchhaltungsabschluss des Geschäftsjahres 2021 hat er hingegen bis heute nicht vorgelegt, obwohl derjenige des Jahres 2020 bereits von Ende März 2021 datiert. Es kann deshalb den Jahresabschluss 2020 abgestellt werden.\n3.2 In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes äussert sich der Beschwerdeführer zu verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses. So bringt er vor, er habe von der Milchgenossenschaft in den Jahren 2020 und 2021 eine Gewinnausschüttung erhalten. Er wisse noch nicht, ob es dieses Jahr auch wieder eine gebe. Zudem werde bei so hohen Auszahlungen die Verrechnungssteuer direkt an den Kanton überwiesen. Er habe nicht CHF 50’000.00, sondern CHF 32’500.00 ausbezahlt erhalten. Die Verrechnungssteuer sei ihm von den Steuerbehörden nicht zurückerstattet worden. Auch im Jahr 2021 habe er nur wieder die CHF 32’500.00 ausbezahlt bekommen. Die Verrechnungssteuer werde sehr wahrscheinlich wieder verrechnet. Mit dem ausbezahlten Geld habe er Scheidungsunterhalt geleistet. Somit werde das zusätzliche Einkommen (Gewinnausschüttung) zur Schuldentilgung eingesetzt, sei es für Unterhalt, Krankenkassen, Aarebeiträge, Reparaturen der Traktoren.\n3.3 Auch mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was gegen ein Abstellen auf den Jahresabschluss 2020 sprechen würde. Insbesondere bringt er nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass von der Milchgenossenschaft dieses Jahr keine Gewinnausschüttung erfolgen werde. Die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2020 zeigt auf, dass dem Beschwerdeführer die Verrechnungssteuer von CHF 17’500.00 nicht zurückbezahlt, sondern verrechnet wurde (bei der [Sammel-]Beilage 5 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer meint, die Verrechnungssteuer des Jahres 2021 werde sehr wahrscheinlich wieder verrechnet. Dazu, wieso dies wieder geschehen sollte, äusserte er sich nicht. Insbesondere macht er keine Angaben zur Höhe der Schuld, mit welcher sein Verrechnungssteuerguthaben verrechnet worden ist. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die Verrechnungssteuern der Jahre 2021 und 2022 wiederum zurückbehalten und verrechnet würden. Auch daraus ergibt sich kein Grund, die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2020 nicht als repräsentativ zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Auszahlung für die Reparatur von Maschinen, Scheidungsunterhalt, Krankenkasse, Aarebeiträge verwendet, ist folgendes festzuhalten: Auch im Jahresabschluss 2020 sind Reparaturen enthalten. Reparaturen gehören zum wiederkehrenden jährlichen Betriebsaufwand. Bezüglich der Aarebeiträge lässt es der Beschwerdeführer offen, ob diese private oder betriebliche Aufwände darstellen. Im Übrigen aber bestätigt der Beschwerdeführer gleich selbst, dass er das Geld für private Auslagen verwendet und damit seinen privaten Bedarf gedeckt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Zahlung von CHF 17’500.00, die eine einmalige güterrechtliche Ausgleichszahlung war (Beilage 3 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung). Diese Zahlung wiegt die Aarebeiträge von CHF 14’242.00 auf (Beilage 7 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung), sofern es sich dabei ebenfalls um einen ausserordentlichen betrieblichen Aufwand gehandelt haben sollte."}