{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-51_2022-07-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162189&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=4&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b396564d8d6fc95ebea8dce3e7f10813"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:43", "Checksum": "877287f0671298c094ac9cc8e6f3638c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.07.2022 SCBES.2022.51\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 29. Juli 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen berechnete am 15. Juni 2022 das Existenzminimum vom A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 1’966.00 übersteigenden Betrag seines Nettoeinkommens. Am 22. Juni 2022 zeigte das Betreibungsamt dem Arbeitgeber von A.___, der [...] AG, an, es sei von seinem Verdienst der das monatliche Existenzminimum von CHF 0.00 übersteigende Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Weiter pfändete es am 22. Juni 2022 ein Fahrzeug ([...]) mit einem Schätzungswert von CHF 11’500.00 und vermerkte dazu einen Drittanspruch von [...].\n2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte den folgenden Antrag:\nDer Entscheid Berechnung des Existenzminimums vom 22.6.2022 sei Aufzuheben, bez. neu zu Berechnen mit den korrekten Zahlen, die Lohnpfändung sei als unrichtig zu deklarieren und zurückzuziehen.\n3. Das Betreibungsamt ersuchte am 7. Juli 2022 um eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung seiner Vernehmlassung. Gleichentags verlangte der Beschwerdeführer, die Lohnpfändung sei per sofort rückgängig zu machen und das Geld (CHF 446.50) sei per sofort auf sein Konto zurückzuüberweisen. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Juli 2022 abgewiesen.\n4. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein.\n5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}