es dem Beschwerdeführer darüber hinaus leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen, die Beschwerde demnach sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).