der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den Briefkasten geworfen, sich mit einer blossen Behauptung, die Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist, es dieser Sachverhalt ist, den der Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,