sich die Berechnung seines Existenzminimums auf die Richtlinie der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG stützt, für die Betreibungsämter eine Existenzminimumsberechnung der AKSO nicht relevant ist, das gesamte Einkommen des Schuldners sein Existenzminimum um CHF 343.00 übersteigt, seine BVG-Rente von CHF 272.00 aber anders als die AHV-Rente pfändbar ist, die Existenzminimumsberechnung und der darauf gestützte Pfändungsvollzug demnach nicht zu beanstanden sind, die Beschwerde somit abzuweisen ist, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.