{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-4_2022-03-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=153977&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2652f5bac36d256427fdbb4c85a67b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.03.2022 SCBES.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:14:55", "Checksum": "2ae2d7c30e17f64170a906033874325f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 11.03.2022 SCBES.2022.4\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 11. März 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nder Schuldner A.___ am 17. Januar 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 12. Januar 2022 erhob,\nsich die Berechnung seines Existenzminimums auf die Richtlinie der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG stützt,\nfür die Betreibungsämter eine Existenzminimumsberechnung der AKSO nicht relevant ist,\ndas gesamte Einkommen des Schuldners sein Existenzminimum um CHF 343.00 übersteigt, seine BVG-Rente von CHF 272.00 aber anders als die AHV-Rente pfändbar ist,\ndie Existenzminimumsberechnung und der darauf gestützte Pfändungsvollzug demnach nicht zu beanstanden sind,\ndie Beschwerde somit abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich und damit auch das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,\ndie Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nMarti Schaller"}