Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF 50.00 pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist. 3. Zudem ist eine Ratenzahlung an das Betreibungsamt im Gesetz nicht vorgesehen und darf vom Betreibungsamt auch nicht angeordnet werden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung einer allfälligen Ratenzahlung direkt mit den Gläubigern einigen muss. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.