II. 1. Die vom Beschwerdeführer genannten Beträge für seine Rechtsanwältin, die KESB, die Arbeitslosenkassen sowie die Steuern können nicht eingerechnet werden, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. 2. Wie sodann aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Tochter an zwei Wochenenden pro Monat bei sich zu Besuch, weshalb der praxisgemäss eingerechnete Betrag von CHF 50.00 pro Wochenende bzw. CHF 100.00 pro Monat nicht zu beanstanden ist.