der geschuldete Betrag dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist und er sich jederzeit beim Betreibungsamt über den Stand der Betreibung informieren kann, die Lohnpfändung bis zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung, maximal aber ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 SchKG), die Beschwerde demnach abzuweisen ist, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: