der Beschwerdeführer rügt, sein Leasing sei nicht berücksichtigt worden, er aber in keiner Weise darlegt, wieso dieses hätte berücksichtigt werden müssen, es bei dieser Sachlage in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nur die Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in die Berechnung des Existenzminimums eingesetzt hat, das Betreibungsamt die zwangsweise Vollstreckung in Betreibung gesetzter Forderungen nach den Regeln des SchKG durchzuführen hat, weshalb es gar nicht befugt ist, mit den Schuldnern Ratenzahlungen zu vereinbaren,