{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-47_2022-07-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=162098&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0198b867ea74c4fca12e792834e8ba8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.07.2022 SCBES.2022.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:10:40", "Checksum": "1566220d67a78a2665866e971be8c139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 20.07.2022 SCBES.2022.47\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 20. Juli 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 10. Juni 2022 (Postaufgabe, nachträglich unterzeichnet eingegangen am 23. Juni 2022) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. Juni 2022 Beschwerde erhoben hat,\nder Beschwerdeführer rügt, sein Leasing sei nicht berücksichtigt worden, er aber in keiner Weise darlegt, wieso dieses hätte berücksichtigt werden müssen,\nes bei dieser Sachlage in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nur die Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in die Berechnung des Existenzminimums eingesetzt hat,\ndas Betreibungsamt die zwangsweise Vollstreckung in Betreibung gesetzter Forderungen nach den Regeln des SchKG durchzuführen hat, weshalb es gar nicht befugt ist, mit den Schuldnern Ratenzahlungen zu vereinbaren,\nder geschuldete Betrag dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu entnehmen ist und er sich jederzeit beim Betreibungsamt über den Stand der Betreibung informieren kann,\ndie Lohnpfändung bis zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung, maximal aber ein Jahr dauert (Art. 93 Abs. 2 SchKG),\ndie Beschwerde demnach abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nKiefer Schaller"}