Da sodann Medikamenten- und Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern ebenfalls gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet, was nicht zu beanstanden ist. In der Existenzminimum-Berechnung vom 22. April 2022 wurde ein Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1’200.00 berücksichtigt.