Zudem werde sie per 31. Juli 2022 aus ihrer Wohnung ausgewiesen. 2. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell weder ihre Miete noch die Krankenkassenprämien, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass diese nur gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen an die Beschwerdeführerin zurückerstattet werden. Da sodann Medikamenten- und Selbstbehaltskosten praxisgemäss nicht regelmässig und in gleicher Höhe anfallen, werden diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet, sondern ebenfalls gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückerstattet, was nicht zu beanstanden ist.