Ein Beleg mehr, dass der Beschwerdeführer genau wusste, dass gegen ihn noch zahlreiche weitere Betreibungen und Pfändungen am Laufen sind als diejenige für CHF 483.30. Es musste ihm deshalb auch klar sein, dass daraus eine Lohnpfändung für einen höheren Betrag als CHF 483.30 resultieren musste. Dennoch hat er wieder eine unsubstantiierte Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen erhoben. Dem Beschwerdeführer ist deshalb nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Rechtsmittel: